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   BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53   

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https://dejure.org/1953,448
BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53 (https://dejure.org/1953,448)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1953 - 4 StR 384/53 (https://dejure.org/1953,448)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 384/53 (https://dejure.org/1953,448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53
    Jene liegt schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer Allgemeinheit regelmäßig zu erfüllen; dabei gilt es gleichviel, ob dies auf Unfähigkeit oder mangelndem Willen zur Zahlung beruht (RGSt 41, 310 f; BGH vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).

    Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger aus dem Gewinn zu erhalten hofft (RGSt 7, 142; BGH Urt. vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53
    Als eine bloße Bedingung der Strafbarkeit braucht die Zahlungseinstellung, was das Landgericht verkannt zu haben scheint, vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein und auch bei Begehung der Konkursstraftat noch nicht vorzuliegen; sie kann dieser nachfolgen (BGHSt 1, 186, 191).
  • RG, 12.02.1934 - 3 D 1428/33
    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53
    Regelmäßig wird zwar die Absicht der Bevorzugung einzelner Gläubiger auch diesen Willen in sich schließen (RG JW 1934, 1290 Nr. 10).
  • RG, 10.10.1882 - 1818/82

    Was versteht der §. 211 K.O. unter der "Absicht, einen Gläubiger vor den übrigen

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53
    Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger aus dem Gewinn zu erhalten hofft (RGSt 7, 142; BGH Urt. vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).
  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 292/53

    Rechtsmittel

    Es bedarf also des bestimmten, auf die Gläubigerbegünstigung gerichteten Willens; das Bewußtsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläubiger reicht für sich allein nicht aus (vgl u.a. RGSt 7, 142; 24, 255; Urt des BGH, 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = NJW 1954, 164).

    Wäre dies der ihn leitende Beweggrund gewesen, so hätte er voraussichtlich nicht den unbedingten Willen gehabt, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen und könnte daher auch nicht wegen Vergehens gegen § 241 KO bestraft werden (Urt des BGH, 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = NJW 1954, 164).

  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 188/56

    Rechtsmittel

    Legt er einzelnen seiner Gläubiger eine unrichtige Bilanz vor, um sie zum Verzicht auf die sofortige Beitreibung einer Forderung durch eine Einzelzwangsvollstreckung im Sinne des 8. Buches der ZPO zu veranlassen, dann mag er bei nachgewiesener Vermögensbeschädigung nach § 263 StGB strafbar sein, ist es aber nicht nach § 239 KO (vgl RGSt 39, 136, 139; RG JW 1938, 2005, 4; BGH 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953, LM 2 zu § 241 KO).

    Die Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO bedeutet aber den unbedingten Vorsatz; der Schuldner muß sich den Nachteil als die sichere Folge seines Handelns vorstellen und sie wollen (RG JW 1935, 1495; BGH 1 StR 477/53 vom 8. Dezember 1953; 5 StR 370/53 vom 4. Mai 1954; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953).

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Es würde nicht genügen, wenn der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf genommen hätte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953 und die dort angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO).
  • BGH, 03.07.1956 - 1 StR 98/56

    Doppelte Sicherungsübereignung als Zueignungshandlung - Revisionsrechtliche

    Wenn das Landgericht auch bei Prüfung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Angeklagten richtig davon ausgeht, daß hierzu das Bewußtsein und Inkaufnehmen bloß möglicher Nachteile für die Gläubiger nicht ausreicht, vielmehr der bestimmte Wille der Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist, der in der klaren Erkenntnis und dem sich daraus ergebenden Wollen notwendig eintretender Schmälerung derjenigen Vermögenswerte zu erblicken ist, welche für die Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung stehen (vgl RGSt 39, 136, 139 f; 66, 88, 9O; RG JW 1938, 2005 Nr. 4; BGHSt 8, 55, 56 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]; BGH 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 LM Nr. 2 zu § 241 KO, 1 StR 540/54 vom 11. Februar 1955), so lassen die Feststellungen und Ausführungen des angefochtenen Urteils doch Zweifel aufkommen, ob die Strafkammer sich diesen richtigen Ausgangspunkt stets vor Augen gehalten hat.
  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55

    Rechtsmittel

    Anders wäre es aber jedenfalls dann, wenn der Schuldner in der festen Überzeugung gehandelt haben sollte, den Interessen der Gesamtheit seiner Gläubiger zu dienen, indem er den Zechenbetrieb mit Hilfe fremder Gelder weiterarbeiten ließ, nachdem die Vergleichsgläubiger selbst die Ausnutzung dieses Unternehmens auf Kosten und Gefahr des Schuldnervermögens abgelehnt hatten (vgl4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1954).
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